
„Energieausweis wird nachgereicht": Ist das erlaubt?
„Energieausweis wird nachgereicht” ist eine beliebte Formulierung in Immobilienanzeigen, wenn beim Inserieren noch kein Energieausweis vorliegt. Sie wirkt unverfänglich, ist es aber nicht: Das GEG verlangt die Pflichtangaben bereits in der Anzeige selbst, eine spätere Nachreichung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Warum die Formulierung riskant ist
§87 GEG schreibt vor, dass bestimmte Energieausweis-Werte, etwa Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf und Baujahr, bereits in der kommerziellen Anzeige genannt werden müssen. Fehlen diese Angaben, liegt grundsätzlich ein Verstoß vor, unabhängig davon, ob ein Hinweis auf eine spätere Nachreichung in der Anzeige steht. Der Hinweis selbst ersetzt die Pflichtangaben also nicht.
Wann ist die Formulierung trotzdem unproblematisch?
Solange tatsächlich noch kein gültiger Energieausweis existiert, können die Pflichtangaben naturgemäß nicht gemacht werden, das ist nicht strafbar. Problematisch wird es, wenn die Immobilie bereits längere Zeit beworben wird, ohne dass ernsthaft an der Beschaffung des Ausweises gearbeitet wird, denn die Pflicht zur Vorlage besteht unabhängig von der Anzeige ohnehin spätestens bei der Besichtigung.
Was Sie stattdessen tun sollten
Am sichersten ist es, den Energieausweis vor der ersten Anzeigenschaltung zu beantragen. Da die Bearbeitung meist nur wenige Tage dauert, lässt sich das in der Regel gut mit der übrigen Vorbereitung des Verkaufs oder der Vermietung verbinden, etwa Fotos, Exposé und Preisfindung.
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