
Energieausweis in der Immobilienanzeige: Diese 5 Angaben sind Pflicht
Sobald ein gültiger Energieausweis für eine Immobilie vorliegt, müssen bestimmte Werte daraus in jede kommerzielle Verkaufs- oder Vermietungsanzeige übernommen werden. Das ist in §87 GEG geregelt und betrifft praktisch jede Anzeige auf Immobilienportalen, in Zeitungen oder auf der eigenen Website.
Die 5 Pflichtangaben bei Wohngebäuden
Für Wohngebäude müssen folgende Werte aus dem Energieausweis in der Anzeige stehen: die Art des Ausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse.
Warum gerade diese Werte?
Die Pflichtangaben sollen Käufern und Mietern schon beim ersten Blick in die Anzeige einen realistischen Eindruck von den zu erwartenden Energiekosten geben, ohne dass sie den vollständigen Energieausweis anfordern müssen. Die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) ist dabei die Angabe, die in der Praxis am meisten beachtet wird, vergleichbar mit dem Energielabel bei Haushaltsgeräten.
Gilt das für jede Anzeige?
Die Pflicht gilt für kommerzielle Anzeigen, also praktisch für alle öffentlich geschalteten Immobilienanzeigen, unabhängig davon, ob ein Makler oder der Eigentümer selbst inseriert. Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein Energieausweis vor, dürfen die Werte logischerweise noch nicht genannt werden, die Formulierung „Energieausweis wird nachgereicht” ersetzt die Pflichtangaben aber nicht und ist rechtlich riskant.
Was bei Verstößen droht
Fehlen die Pflichtangaben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach dem GEG, die mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Am sichersten ist es daher, den Energieausweis vor der ersten Anzeige zu beantragen.
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