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5. Oktober 2026

Energieausweis für Ferienwohnung und Ferienhaus: Wann Pflicht, wann nicht?

Bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist oft unklar, ob überhaupt ein Energieausweis benötigt wird, schließlich werden sie anders genutzt als eine normale Mietwohnung oder ein dauerhaft bewohntes Haus. Das GEG sieht dafür tatsächlich eine eigene Ausnahme vor, die aber enger gefasst ist, als viele Eigentümer annehmen.

Die 4-Monats-Regel

Nach §2 Absatz 2 Nummer 8 GEG fallen Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind, vollständig aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes, inklusive der Energieausweispflicht. Alternativ greift die Ausnahme auch, wenn der zu erwartende Energieverbrauch während der tatsächlichen Nutzung weniger als 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.

Was zählt als klassisches Ferienhaus?

Gemeint sind in erster Linie Immobilien, die bauartbedingt gar nicht für eine ganzjährige Nutzung ausgelegt sind, etwa einfach ausgestattete Wochenend- oder Ferienhäuser ohne durchgängige Beheizbarkeit. Die Einschätzung muss objektiv nachvollziehbar sein: Dass eine Immobilie tatsächlich nur drei Monate genutzt wurde, reicht nicht aus, wenn sie baulich problemlos ganzjährig bewohnbar wäre.

Wann die Ausnahme nicht greift

Wird eine Ferienwohnung dagegen das ganze Jahr über an wechselnde Gäste vermietet, etwa im klassischen Kurzzeitvermietungs-Modell, oder ist sie baulich für eine ganzjährige Nutzung ausgelegt, greift die Ausnahme in der Regel nicht. Dann gilt die reguläre Energieausweispflicht wie bei jeder anderen Wohnimmobilie.

Im Zweifel lieber absichern

Da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist und Plattformen sowie Behörden genauer hinschauen, ist es für die meisten dauerhaft vermieteten Ferienwohnungen die sicherere Wahl, einen gültigen Energieausweis vorzuhalten, auch um bei Anzeigen auf Portalen die Pflichtangaben korrekt machen zu können.

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